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   BGH, 16.01.2018 - VI ZR 474/16   

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https://dejure.org/2018,6160
BGH, 16.01.2018 - VI ZR 474/16 (https://dejure.org/2018,6160)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2018 - VI ZR 474/16 (https://dejure.org/2018,6160)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16 (https://dejure.org/2018,6160)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    §§ 323, ... 346 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 8 ZAG, § 261 Abs. 5 StGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 818 Abs. 3 BGB, § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG, § 31 Abs. 1 Nr. 2, § 32 KWG, § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZAG, § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG, Art. 103 Abs. 2 GG, § 261 StGB, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 4 StGB, § 432 Abs. 1 ZPO, § 286 ZPO, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 559 ZPO, § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 179 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste durch ein Zahlungsinstitut; Unternehmerisches Handeln als Voraussetzung für die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten

  • Betriebs-Berater

    Erbringung erlaubnispflichtiger Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut

  • rabüro.de

    Zur Frage der Erbringung erlaubnispflichtiger Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut

  • rewis.io

    Haftung eines sog. Finanzagenten: Erbringung erlaubnispflichtiger Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut; Handeln als Unternehmen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Bgh: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung Von Online-Kauf

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; ZAG a. F. § 1 Abs. 1 Nr. 5; ZAG a. F. § 8 Abs. 1 S. 1; StGB § 261
    Haftung eines Kontoinhabers bei gutgläubiger Weiterleitung durch Eingehungsbetrug erlangter Zahlungen an die Täter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste durch ein Zahlungsinstitut; Unternehmerisches Handeln als Voraussetzung für die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer handelt "als Unternehmen"?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erbringung erlaubnispflichtiger Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut bei Handlungswille "als Unternehmen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Erbringung erlaubnispflichtiger Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut bei Handlungswille "als Unternehmen"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erbringung erlaubnispflichtiger Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nur "als Unternehmen" Handelnder erbringt erlaubnispflichtige Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Finanzagenten haften nur bei Leichtfertigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1602
  • ZIP 2018, 1500
  • MDR 2018, 523
  • VersR 2018, 691
  • WM 2018, 610
  • MMR 2018, 523
  • BB 2018, 1041
  • BB 2018, 769
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.2015 - 5 StR 189/15

    Strafbarkeit wegen ohne Erlaubnis durchgeführter Zahlungsdienste (Unternehmen als

    Auszug aus BGH, 16.01.2018 - VI ZR 474/16
    Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringt nur derjenige, der "als Unternehmen" handeln will (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015, 5 StR 189/15).2.
  • OLG Dresden, 20.07.2021 - 8 U 840/21

    Stellt ein Kontoinhaber einer ihm unbekannten Person sein Girokonto mittels

    Der aus dem Girovertag resultierende Auszahlungsanspruch stellt einen Vermögenswert im Umfang der vorgenommenen Gutschrift dar, über den der Beklagte als Kontoinhaber vertraglich verfügen konnte (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; siehe auch LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; Sebastian, Jura 2015, 180, 183).

    Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten (BGH, NJW 1999, 1393; NJW 2005, 60; NJW 2016, 3027; NJW 2018, 1602).

    Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, NJW 2005, 60; NJW 2018, 1602; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 812 Rn. 14; Sebastian, Jura 2015, 180, 186 f.).

    Mit Blick auf den Girovertrag ist von einem Bewusstsein auszugehen, dass ausschließlich der mit der Bank vertraglich verbundene Kontoinhaber über die eingehenden Gelder zu verfügen vermag und die Gutschrift damit zumindest vorübergehend seinem Vermögen zugeordnet ist, auch wenn von Anfang an ein Weitertransfer angestrebt wird (BGH, NJW 2018, 1602).

    Diese Ausgangslage erlaubt vom verobjektivierten Empfängerhorizont betrachtet den Schluss, dass bei Fehlen anderslautender Anhaltspunkte eine Perspektive besteht, wonach der Zahlende eine Leistung in das Vermögen des Kontoinhabers erbringen wollte (MüKo BGB/Schwab, 8. Aufl., § 812 Rn. 183; Sebastian, Jura 2015, 180, 187; vgl. auch BGH, NJW 2018, 1602).

    Ein solcher berechtigt ihn nicht zum Empfang und zum Behalten der zugeflossenen Gelder (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; siehe auch LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421).

    Soweit er eingeräumt hat, dass er sich von der zugesagten monatlichen "Vergütung" einmalig einen Betrag von 600, 00 Euro unter Nutzung seiner Bankkarte habe auszahlen lassen, fand diese Abhebung ausweislich der eingereichten WhatsApp-Korrespondenz (Anlage B 1) am 23.10.2020, also zeitlich vor der streitgegenständlichen Überweisung vom 27.10.2020, statt, sodass kein dem Beklagten aus dem Vermögen des Klägers zugeflossener Vermögensvorteil betroffen sein kann (vgl. dazu BGH, NJW 2018, 1602).

    Die ersatzlose Weiterleitung der vom Kläger zugewandten Gelder auf unbekannte Konten bewirkte dem Grunde nach eine Entreicherung des Beklagten (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; KG, ZIP 2009, 2331; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris).

    Das Fehlen des rechtlichen Grunds kennt der Bereicherte, wenn er nicht nur die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt, sondern darüber hinaus auch die sich daraus ergebende Rechtsfolge (BGH, NJW 2018, 1602).

    Dem steht es gleich, wenn sich der Bereicherte dieser Erkenntnis bewusst verschließt, obwohl sie sich aufgrund der bekannten Umstände aufdrängt und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (BGH, NJW 2018, 1602).

    Der Beklagte hat sich unter Missachtung der ihm bis zur Weiterleitung der Gelder bekannt gewordenen Umstände zumindest bewusst einer Erkenntnis verschlossen, dass es für den streitgegenständlichen Vermögenszufluss an einem rechtlichen Grund mangelte (vgl. allg. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Berlin, WM 2016, 2262; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris;AG München, CR 2007, 333).

  • OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 8 U 840/21 v. 20.07.2021

    Der aus dem Girovertag resultierende Auszahlungsanspruch stellt einen Vermögenswert im Umfang der vorgenommenen Gutschrift dar, über den der Beklagte als Kontoinhaber vertraglich verfügen konnte (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; siehe auch LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; Sebastian, Jura 2015, 180, 183).

    Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten (BGH, NJW 1999, 1393; NJW 2005, 60; NJW 2016, 3027; NJW 2018, 1602).

    Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, NJW 2005, 60; NJW 2018, 1602; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 812 Rn. 14; Sebastian, Jura 2015, 180, 186 f.).

    Mit Blick auf den Girovertrag ist von einem Bewusstsein auszugehen, dass ausschließlich der mit der Bank vertraglich verbundene Kontoinhaber über die eingehenden Gelder zu verfügen vermag und die Gutschrift damit zumindest vorübergehend seinem Vermögen zugeordnet ist, auch wenn von Anfang an ein Weitertransfer angestrebt wird (BGH, NJW 2018, 1602).

    Diese Ausgangslage erlaubt vom verobjektivierten Empfängerhorizont betrachtet den Schluss, dass bei Fehlen anderslautender Anhaltspunkte eine Perspektive besteht, wonach der Zahlende eine Leistung in das Vermögen des Kontoinhabers erbringen wollte (MüKo BGB/Schwab, 8. Aufl., § 812 Rn. 183; Sebastian, Jura 2015, 180, 187; vgl. auch BGH, NJW 2018, 1602).

    Ein solcher berechtigt ihn nicht zum Empfang und zum Behalten der zugeflossenen Gelder (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; siehe auch LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421).

    Soweit er eingeräumt hat, dass er sich von der zugesagten monatlichen "Vergütung" einmalig einen Betrag von 600, 00 Euro unter Nutzung seiner Bankkarte habe auszahlen lassen, fand diese Abhebung ausweislich der eingereichten WhatsApp-Korrespondenz (Anlage B 1) am 23.10.2020, also zeitlich vor der streitgegenständlichen Überweisung vom 27.10.2020, statt, sodass kein dem Beklagten aus dem Vermögen des Klägers zugeflossener Vermögensvorteil betroffen sein kann (vgl. dazu BGH, NJW 2018, 1602).

    Die ersatzlose Weiterleitung der vom Kläger zugewandten Gelder auf unbekannte Konten bewirkte dem Grunde nach eine Entreicherung des Beklagten (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; KG, ZIP 2009, 2331; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris).

    Das Fehlen des rechtlichen Grunds kennt der Bereicherte, wenn er nicht nur die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt, sondern darüber hinaus auch die sich daraus ergebende Rechtsfolge (BGH, NJW 2018, 1602).

    Dem steht es gleich, wenn sich der Bereicherte dieser Erkenntnis bewusst verschließt, obwohl sie sich aufgrund der bekannten Umstände aufdrängt und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (BGH, NJW 2018, 1602).

    Der Beklagte hat sich unter Missachtung der ihm bis zur Weiterleitung der Gelder bekannt gewordenen Umstände zumindest bewusst einer Erkenntnis verschlossen, dass es für den streitgegenständlichen Vermögenszufluss an einem rechtlichen Grund mangelte (vgl. allg. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Berlin, WM 2016, 2262; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris;AG München, CR 2007, 333).

  • OLG Saarbrücken, 10.04.2024 - 5 U 73/23
    Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16, NJW 2018, 1602; Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027, jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 263/17

    "Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern

    Zwar trifft es zu, dass das sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB ergebende strafrechtliche Analogieverbot auch dann Bedeutung erlangen kann, wenn es um die zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB geht und das in Rede stehende Schutzgesetz eine Strafnorm ist (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16, NJW 2018, 1602 Rn. 11; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 268/85, BGHZ 100, 19, 22 f.; BVerfG, NJW 2008, 1726 Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 24 U 137/19
    Während der Bundesgerichtshof die Frage, ob § 8 ZAG a.F. bzw. § 10 ZAG Schutzgesetze i.S. § 823 Abs. 2 BGB sind, bislang nicht entschieden hat (vgl. Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16 Rz. 9 und Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, Rz. 64), werden im Schrifttum die entsprechenden Erlaubnisnormen der §§ 8, 8a ZAG a.F. i.V.m. der strafbewehrten Absicherung des § 31 ZAG a.F. einhellig als zusammengesetztes Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB bewertet ( vgl. die Nachweise unter Rn. 72 bei Janßen, aaO, S. 59; BeckOGK/BGB/Spindler, aaO, § 823 Rn. 294; Casper/Terlau, ZAG, 2. Aufl. 2020, § 31 Rn. 4) .

    Kennzeichnend für den Unternehmer ist dabei, dass er sein Unternehmen auf eigene Kosten und Gefahr selbstständig leitet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018, aaO, Rz. 12 mwN) .

    Unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG a.F. fallen nämlich auch natürliche Personen, jedenfalls sofern sie unternehmerisch handeln (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16, Rz. 11 in Abgrenzung zum Beschluss des 5. Strafsenats vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 189/15, Rz. 5) .

  • LG Frankfurt/Main, 28.12.2018 - 25 O 267/17

    Geldherausgabe bei Transfer durch "Phishing" erlangter Gelder

    Leichtfertiges Verhalten ist nämlich nur dann gegeben, wenn erkennbare Umstände vorliegen, aufgrund derer es sich dem Täter geradezu aufdrängt, dass die ihm zufließenden Gelder aus einer Katalogstraftat des § 261 Abs. 1 StGB stammen und er dennoch handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH NJW 2018, 1602, 1604; BGH NSTZ-RR 2015, 13, 14).

    Der jeweils geforderten positiven Kenntnis steht es allerdings gleich, wenn sich der Empfänger, gemessen an dem normativen Maßstab redlich Denkender, der Einsicht in die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bewusst verschließt (BGH NJW 2018, 1602, 1605; Sprau in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 819 Rn. 2).

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 255/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund

    Noch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag nach der insoweit in erster Linie maßgeblichen Zweckbestimmung der Zuwendung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. März 2019 - VIII ZR 88/18, NJW 2019, 2608 Rn. 14; vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16, NJW 2018, 1602 Rn. 27; vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; jeweils mwN) durch Leistung des Klägers erlangt hat.
  • OLG Dresden, 05.02.2020 - 4 U 418/19

    Geld unbekannter Herkunft weitergeleitet: Anwalt macht sich strafbar!

    Zwar stellt § 261 StGB nur dann ein Schutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen Deliktsrechtes dar, wenn die für die Geldwäsche erforderliche Vortat in einem gewerbsmäßigen Betrug besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 302/11, Rz. 13 f.; Urteil vom 16.01.2018 - VI ZR 474/16, Rz. 16 - jeweils nach juris).
  • OLG Dresden, 05.11.2019 - 4 U 418/19

    Straftatbestand der Geldwäsche

    Zwar stellt § 261 StGB nur dann ein Schutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen Deliktsrechtes dar, wenn die für die Geldwäsche erforderliche Vortat in einem gewerbsmäßigen Betrug besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 302/11, Rz. 13 f.; Urteil vom 16.01.2018 - VI ZR 474/16, Rz. 16 - jeweils nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2021 - 2 Sa 349/19

    Außerordentliche Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatzanspruch wegen

    Verlangt der Tatbestand des Schutzgesetzes - wie im Falle der Leichtfertigkeit - eine qualifizierte Form der Fahrlässigkeit, ist folglich deren Vorliegen zu prüfen ( BGH 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16 - Rn. 22, NJW 2018, 1602 ).
  • LAG Sachsen, 22.08.2022 - 2 Sa 188/21

    Arbeitsentgelt - faktisches Arbeitsverhältnis - Zurechnung - Vollmacht -

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